Deutscher Verband für Physiotherapie
Zentralverband der Physiotherapeuten/
Krankengymnasten (ZVK) e.V.
Landesverband Sachsen e.V.

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BMG fördert Substitution bei ärztlichen Leistungen

Die Richtung ist durch die Heilkunde-Übertragungs-Richtlinie vorgegeben: Es wird mittelfristig eine Substitution ärztlicher Leistungen zunächst durch Pflegekräfte geben, hat die Parlamentarische Staatssekretärin im Gesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz, an diesem Wochenende auf dem Pflege-Kongress in Berlin bestätigt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sei bereit, mit diesem Thema "Neuland zu betreten, wobei allerdings die Qualität das oberste Gebot sein müsse."

Während Pflegekräfte, die an dem Modellvorhaben Substitution teilnehmen wollen, zunächst eine 18monatige Zusatzausbildung absolvieren müssen, bevor sie selbstständig ärztliche Heilkunde ausüben dürfen, ist die rechtliche Situation für PhysiotherapeutInnen deutlich komfortabler: Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 steht fest, dass Physiotherapeuten mit Staatsexamen lediglich einer Nachschulung - ein Entwurf der Bundesländer Sachsen und Niedersachsen sieht einen Umfang von cica 40 Stunden vor - bedürfen, um Patienten im Direktzugang behandeln zu können. Über die Frage, wie diese Nachschulung im Einzelnen aussehen soll und wie das Berufsausbildungsgesetz MPhG zu ändern ist, um das Curriculum entsprechend anzupassen, verhandeln zurzeit die Bundesländer unter Beteiligung der Bundesregierung. Eine Entscheidung auch hierüber soll noch in diesem Frühsommer fallen. Damit wären die Weichen für die beiden Säulen Heilmittelversorgung und Pflege im Grundsatz gestellt.

In der Politik besteht überwiegend der Eindruck, dass sich die Ärzte mit dieser Entwicklung längst abgefunden haben. Es geht nunmehr nur noch darum, die wirtschaftlichen Interessen der niedergelassenen Ärzte zu wahren. Kurzschulungen für deren Mitarbeiter - also die Arzthelferinnen (MFA) - sollen die Grundlage dafür legen, dass diese demnächst Hausbesuche bei Patienten selbstständig durchführen können. Bis zum 30. Juni 2012 werden Ärzte und Krankenkassen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V beispielhaft festlegen, bei welchen Tätigkeiten Praxisangestellte bisher ärztlich vorbehaltene Leistungen erbringen können.

Die Grundsatzentscheidungen zu Gunsten der nichtärztlichen Gesundheitsberufe sind also in der Politik - mit viel Zustimmung der Krankenkassen - längst gefallen, auch wenn manche Ärztefunktionäre dies noch nicht wahrhaben wollen. Wir erwarten mit Spannung die weitere Entwicklung in 2012.

Heinz Christian Esser
Geschäftsführer des ZVK

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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